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LAG Köln Urteil v. - 13 Sa 525/03

Gesetze: LPVG NW § 66 Abs. 1; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1

Leitsatz

1. Stellt ein öffentlicher Arbeitgeber Mitarbeiter befristet ein, ohne zuvor die Zustimmung des Personalrats nach §§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW eingeholt zu haben, ist die Befristungsabrede unwirksam.

2. Mit der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Personalrats für eine Folgebefristung verbracht, auch wenn der Personalrat ursprünglich die Zustimmung für einen längeren Zeitraum erteilt hatte, der Arbeitgeber ihn aber zunächst nicht voll ausgeschöpft hat. Eine Zustimmung "auf Vorrat" ist unzulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-06395

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