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LAG Köln Urteil v. - 13 (5) Sa 179/05

Gesetze: BGB § 615 Satz 2; KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

1. Dem Arbeitnehmer steht trotz unwirksamer Änderungskündigung des Arbeitgebers keine Annahmeverzugsanspruch zu, wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG).

2. Die Zumutbarkeit der Arbeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsangebots des Arbeitgebers und der Ablehnung des Arbeitnehmers (im Anschluss an -)

3. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist (hier wegen einer Betriebs (teil-)schließung) und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nicht besteht.

4. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine längere Fahrzeit von ca. 2 Stunden je Hin- und Rückfahrt - bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen - noch zuzumuten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2696 Nr. 49
DAAAD-06364

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