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LAG Köln Beschluss v. - 12 TaBV 7/07

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1

Leitsatz

Wird ein Auszubildender von einem reinen Ausbildungsbetrieb in einen anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung versetzt und verrichtet er zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten, so steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Auszubildende nicht Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist und von diesem Betriebsrat nicht vertreten wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-06353

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