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Hessisches LAG Urteil v. - 12 Sa 1677/06

Gesetze: BetrVG § 102 Abs. 1

Leitsatz

Spricht der Arbeitgeber nach erfolgter Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung aus, die dem Arbeitnehmer zugeht, bedarf es einer erneuten Anhörung des Betriebsrats, wenn er wegen erkannter Formmängel dieser Kündigung eine auf den selben Sachverhalt gestützte weitere Kündigung ausspricht.

Das Anhörungsverfahren entfaltet nur für die konkrete Kündigung Wirksamkeit, für die es eingeleitet worden ist. Das Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Anhörung des Betriebsrats sind mit dem Zugang der Kündigung verbraucht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-06325

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