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Hessisches LAG Beschluss v. - 11 Ta 83/07

Gesetze: ZPO § 384 Nr. 1; ZPO § 387

Leitsatz

1. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO gibt dem Zeugen erst dann das Recht, auf Fragen, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen könnten, nicht zu antworten, wenn zuvor Fragen überhaupt gestellt wurden.

2. Verfahrensfehlerhaft ist es, in einem Zwischenurteil über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung gem. § 384 ZPO zu entscheiden, ohne dem Zeugen zuvor überhaupt Fragen zur Person und zur Sache gestellt zu haben.

Fundstelle(n):
ZAAAD-06309

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