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LAG Köln Beschluss v. - 11 Ta 313/07

Gesetze: ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

1. Eine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist bei der Prozesskostenhilfebewilligung als einzusetzendes Vermögen i. S. von § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen (wie -, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO; -).

2. Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem PKH-Antrag können besondere Belastungen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO darstellen, wobei sie der Antragsteller auch tatsächlich tilgen muss, um sie absetzen zu können.

3. Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann, ist - nicht anders als § 570 ZPO a. F. - auch im Verfahren der Prozesskostenhilfebeschwerde uneingeschränkt anwendbar. Im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind daher auch solche Belastungen berücksichtigungsfähig, die bereits bei der Antragstellung bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (im Anschluss an 13 (3) Ta 43/00 -, zu § 570 ZPO a. F.).

Fundstelle(n):
XAAAD-06301

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