1. Ein in der Klageschrift enthaltener PKH-Antrag erstreckt sich weder auf spätere Klageerweiterungen noch auf einen zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vergleich. Für diese muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor der Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden (wie ; ).
2. Ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gehalten ist, die klagende Partei vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass für deren Klageerweiterungen und einen etwaigen Vergleich sowie dessen möglichen Mehrwert kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so dass sich die Entscheidung über einen in der Klageschrift gestellten PKH-Antrag auf die dort enthaltenen Anträge zu beschränken hat, bleibt unentschieden.
3. Wird dem Kläger für seine Klageerweiterung vom Arbeitsgericht fehlerhaft - mangels diesbezüglichen Antrags i.S. der §§ 114 Satz 1, 117 ZPO - Prozesskostenhilfe bewilligt, ist eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen PKH-Beschlusses durch das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbots zum Nachteil des Klägers nicht möglich, sofern dieser allein vom Kläger mit der sofortigen Beschwerde angegriffen wird.
Fundstelle(n): UAAAD-06299
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