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LAG Köln Beschluss v. - 11 Ta 106/07

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 48; GVG § 17 a; SGB II § 16 Abs. 3; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4 a

Leitsatz

Für eine auf Beschaffung eines adäquaten (Ersatz-)Arbeitsplatzes wegen angeblich verschuldeten Arbeitsplatzverlustes sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung gerichtete Klage eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die private Einrichtung, welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit wahrnimmt, ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zuständig (im Anschluss an - NZA 2007, 53 ff.).

Fundstelle(n):
LAAAD-06289

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