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LAG Köln Urteil v. - 11 Sa 592/07

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2

Leitsatz

1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausspricht, ist nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann.

2. Bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sind auch sog. Saisonarbeitsplätze einzubeziehen, die der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung an Saisonkräfte auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen vergibt, sofern deren Dauer nicht unerheblich über das Ende der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist hinausgeht. Ggf. ist der Arbeitgeber in dem Fall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, anstelle einer Beendigungskündigung eine auf nachträgliche Befristung des zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses abzielende Änderungskündigung auszusprechen.

3. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit während der Kündigungsfrist auf Grund einer arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsklausel entbindet den Arbeitgeber nicht von der ihm obliegenden Verpflichtung, bei einer betriebsbedingten Kündigung stets die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers - u. U. auch zu geänderten Arbeitsbedingungen - zu überprüfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-06262

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