1. Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer im Juni ein Urlaubsgeld erhält, kann ergeben, dass es sich hierbei nicht um ein zusätzliches Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen (sog. Entgelt im engeren Sinne), sondern um eine von der eigentlichen Vergütung unabhängige Zahlung (sog. Entgelt im weiteren Sinne) handelt, die an den Arbeitnehmer auch dann zu leisten ist, wenn er im betreffenden Kalenderjahr ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war.
2. Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln lässt die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen unklar erscheinen mit der Folge, dass dadurch lediglich ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für den darauf bezogenen Anspruch des Arbeitnehmers begründet wird (im Anschluss an , NZA-RR 2006, 68 f.).
3. Die Ausübung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber führt nicht zum Wegfall von Leistungen, die zuvor bereits fällig geworden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-06241
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.