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Hessisches LAG Urteil v. - 11 Sa 296/06

Gesetze: BGB §§ 293 ff.; GewO § 106 Satz 1

Leitsatz

1. Verlegt der Arbeitgeber die gesamte Betriebsstätte an einen anderen Ort, hat er die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten.

2. Bei einer Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte von 270 Kilometern gibt es keine allgemeine Folgepflicht des Arbeitnehmers und keine entsprechende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-06225

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