Die bei einer verhaltensbedingten Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung kann im Einzelfall ergeben, dass Schlechtleistungen des Arbeitnehmers - selbst wenn diesem kurze Zeit zuvor bereits zwei Abmahnungen wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen erteilt worden sind - den Arbeitgeber ausnahmsweise dann nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigen, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit (hier: nahezu 12 1/2 Jahre) störungsfrei verlaufen ist und den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, keine besondere Verwerflichkeit innewohnt bzw. der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzungen nicht absichtlich begangen hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAD-06219
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