1. Heißt es in einer Protokollnotiz der Betriebsparteien, dass im Falle von Frühpensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die auf Grund einer verschlechternden Betriebsvereinbarung eintreten, ermittelt und angemessen ausgeglichen werden, so gilt diese mangels Vorliegens des Merkmals "Frühpensionierung" für Mitarbeiter, die bereits mit dem 52. Lebensjahr auf arbeitgeberseitige Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, jedenfalls dann nicht, wenn die betrieblichen Vorruhestandsregelungen ein höheres Mindestalter vorsehen und der Arbeitgeber auch nicht - abweichend davon - mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die dieses Mindestalter noch nicht erreicht haben, Vorruhestandsvereinbarungen geschlossen hat.
2. Unter einem "angemessenen Ausgleich" i. S. dieser Protokollnotiz ist nicht ohne weiteres ein 100%-iger Versorgungsausgleich zwischen der früheren und der neuen (verschlechternden) Versorgungsordnung zu verstehen.
3. Eine gerichtliche Schätzung des "angemessenen Ausgleichs" nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB kann nur bei Darlegung konkreten tatsächlichen Umständen erfolgen, die eine sog. Billigkeitsentscheidung ermöglichen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-06191
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