Auch wenn der Betriebsrat im Tendenzbetrieb der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung eines Tendenzträgers ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 3 Ziffern 1 und 3 BetrVG widersprochen hat, besteht jedenfalls dann zugunsten des gekündigten Tendenzträgers kein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber aus Tendenzgründen statt des gekündigten Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigen will oder die Weiterbeschäftigung erst nach einer Versetzung möglich ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAD-06144
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