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LAG Köln Urteil v. - 10 Sa 99/03

Gesetze: KSchG § 1; BGB § 625

Leitsatz

Es besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB, sondern nur ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber nach Kündigung aller Arbeitnehmer wegen beabsichtigter Betriebsstillegung einigen Arbeitnehmern eine nur vorrübergehende Weiterbeschäftigung über den Kündigungstermin hinaus anbietet und tatsächlich beschäftigt, ohne dass eine Einigung über die nur befristete Weiterbeschäftigung erzielt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-06143

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