Das Tarifmerkmal "Tätigkeiten, die ... im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern" in Tarifgruppe 6 aus § 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die Markengastronomie (seit Dezember 2007 als "Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie" bezeichnet) kann nur erfüllt sein, wenn dem Arbeitnehmer Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Unternehmensführung übertragen sind. Dies trifft auf eine Schichtführerin, der die Aufgabe obliegt, den reibungslosen Ablauf der von anderen Führungskräften durchgeplanten Schicht zu gewährleisten, nicht zu.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-06051
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