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Einkommensteuer | Zulässigkeit von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG 1997).
Praxishinweise: Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen stellen Werbungskosten dar, wenn sie durch die Vermietung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung durch die Einkunftsart besteht, wenn eine weitere Nutzungsmöglichkeit entfällt bzw. nur mehr eingeschränkt möglich ist. Das Gebä...