Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wirksame Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids
(1) Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. (2) Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Bezug: § 110 Abs. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
Praxishinweise: Ein Steuerbescheid erlangt Wirksamkeit mit seiner Bekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt dabei unabhängig vom Bescheiddatum. Das Bescheiddatum ist nicht Bestandteil/Inhalt des Bescheids und beeinflusst deshalb auch nicht den Bekanntgabewillen. Ein Abweichen bei der Bekanntgabe von dem üblichen Verfahren begründet aber einen Vertrauens...