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Gewährung von Investitionszulage nach dem InvZulG 2007
Nach dem gilt bei der Anwendung des InvZulG 2007 Folgendes: Für die Beurteilung der Betriebe nach dem InvZulG 2007 findet ausschließlich die WZ 2003 Anwendung. Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem begonnen werden. Das (BStBl I S. 370) wird aufgehoben ( IV C 3 – InvZ 1015/07/0002 NWB LAAAD-02887).