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Umsatzsteuer | Legen eines Hausanschlusses als „Lieferung von Wasser”
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff „Lieferungen von Wasser” i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 i. V. mit Nr. 34 der Anlage zum UStG; Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs 3 i. V. mit Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG; Tz. 92, BStBl I S. 567, 581; vom , BStBl I S. 1185 = StuB 2000 S. 848).
Praxishinweise: Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich beim Legen eines Hausanschl...