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StuB 3/2009 S. 126

Akteneinsichtsrecht im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien bzw. des Schuldners Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesses glaubhaft gemacht wird (§ 4 InsO i. V. mit § 299 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es aber, wenn durch die Akteneinsicht (nur) Tatsachen erforscht werden sollen, die die Geltendmachung eines Anspruchs erleichtern sollen, der keinen rechtlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand hat (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom – 20 VA 4/08).

Praxishinweise: Das Interesse, sich über den Vermögensstatus des Schuldners durch Einsicht in die Akten informieren zu wollen, reicht mithin nicht aus. Zudem stellen laufende Unterhaltsansprüche auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung keine Insolvenzforderungen, sondern Neuverbindlichkeiten des Schuldners dar, ...