Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Gesellschaftern/Geschäftsführern
Ein FG ist durch die Rechtsprechung des BFH nicht gehindert, die gesonderte Vergütung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für seine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen von der Kapitalgesellschaft erhält, auch dann als vGA zu würdigen, wenn zwar anderen Arbeitnehmern ebenfalls Sonn- und Feiertagsarbeit vergütet wird, deren Funktion oder Vergütung jedoch nicht derjenigen des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht (kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: ).
Der BFH hat sich mit Beschluss vom (BFH/NV 2008 S. 249) zur Vergütung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von Sonn- und Feiertagsarbeit geäußert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ( BStBl 2005 II S. 307 = Kurzinfo StuB 2004 S. 939) sind zusätzliche Vergütungen für Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Tätigkeitsprofil eines GmbH-Geschäftsführers regelmäßig nicht zu vereinbaren und führen zu vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). In Ausnahmefällen aber kann die Zahlung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn vergleichbare Vereinbarungen mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen worden sin...