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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Vervielfältigungsregelung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Vervielfältigungsregel erneut modifiziert. Nach dem neuen Satz 3 des § 3 Nummer 63 EStG sind die Beiträge, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet werden steuerfrei, soweit sie vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre (maximal zehn Kalenderjahre), in denen das Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen.

Mit der Neuregelung der Vervielfältigungsregelung gestrichen wurde auch die Begrenzung des Vervielfältigungsbetrages um die im Jahr des Ausscheidens und in den sechs vorangegangenen Dienstjahren steuerfrei erbrachten Beträge sowie der Wegfall der zu berücksichtigenden Kalenderjahre ab dem Jahr 2005 (siehe oben Absatz 1).

Die bislang existierende Differenzierung zwischen Altzusage (Zusagen vor dem ) und Neuzusage (nach dem ), die Grundlage für eine pauschale Lohnbesteuerung der Zuwendungen nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a. F. oder Steuerfreistellung der Beträge nach § 3 Nummer 63 Satz 1 und 3 EStG, ist ebenfalls entfallen. Nach § 52 Absatz 40 Satz 1 EStG ist § 40b Absat...

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