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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Unmittelbare Versorgungszusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

A. Allgemeines

Bei der unmittelbaren Versorgungszusage (auch Pensionszusage oder Direktzusage genannt) bedient sich der Arbeitgeber keines externen Trägers zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen, sondern leistet unmittelbar selbst. Damit trägt der Arbeitgeber die biometrischen Risiken und die Finanzierung der Versorgungszusage.

Häufig schließt der Arbeitgeber zur (teilweisen) Risikoübertragung der zugesagten Leistungen (Biometrie/Finanzierung) bzw. zur privatrechtlichen Insolvenzsicherung eine Lebensversicherung auf das Leben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers ab. Hierbei handelt es sich um eine sog. Rückdeckungsversicherung.

B. Abgrenzung

Die unmittelbare Versorgungszusage ist der einzige der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei der sich das Versorgungsverhältnis lediglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abspielt, also kein externer Träger zwischengeschaltet ist.

C. Rechtsbeziehungen

Die Rechtsbeziehungen bei einer unmittelbaren Versorgungszusage stellen sich wie folgt dar:

Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Erbringung der Versorgungsleistungen.

D. Steuerrecht

1. Finanzierung

Der Arbeitgeber k...

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