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Spätehenklausel
Hinterbliebenenleistungen für den Ehegatten/Lebenspartner (Witwen-/ Witwerrente) aus einer betrieblichen Altersversorgung werden durch die Versorgungsregelung nur dann geleistet, wenn eine Ehe bzw. eine Lebenspartnerschaft zwischen dem versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin und der Witwe/dem Witwer geschlossen wurde, bevor der/die Mitarbeiter/in ein bestimmtes Lebensalter erreicht (siehe auch Versorgungsehe). Ein Mindestalter führt jedoch zu Unsicherheit inwieweit dies nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zulässig ist.