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Schädliche Verwendung
Eine sog. schädliche Verwendung gem. § 93 EStG liegt vor, wenn das in ein Produkt der betrieblichen Altersversorgung oder privaten Eigenvorsorge durch Einzahlung von Altersvorsorgebeiträgen angesparte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des AltZertG oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des AltZertG in der bis zum geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. Dies gilt auch für Auszahlungen während der Auszahlungsphase sowie bei Tod des Zulageberechtigten, wenn das Vermögen an die Erben ausgezahlt werden soll.
Wird nach § 93 Absatz 4 Satz 1 EStG bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a des AltZertG das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG verwendet oder tritt ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 8 EStG ein, kommt es zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung oder in Fällen des § 92a Absatz 3 Satz 8 EStG zum Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung zu einer schädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens, es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet.
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