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Pensionsfonds
A. Allgemeines
Der Pensionsfonds ist seit als weiterer und damit fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG geregelt.
Gemäß § 1b Absatz 3 BetrAVG handelt es sich beim Pensionsfonds um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.
Der Pensionsfonds kann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.
B. Abgrenzung
Die gesetzliche Definition für den Pensionsfonds entspricht derjenigen für die Pensionskasse. Anders als die Pensionskasse ist der Pensionsfonds aber kein Versicherungsunternehmen. Er unterliegt aber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5 VAG der Aufsicht durch die BaFin, hat im Vergleich zur Pensionskasse jedoch freiere Möglichkeiten im Rahmen der Vermögensanlage.
Der Pensionsfonds kann in zwei Arten ausgestaltet sein: als „versicherungsförmiger Pensionsfonds“ oder als „Pensionsfonds mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers“.
1. Versicherungsförmiger Pensionsfonds
Der Pensionsfonds garantiert für einige (nicht alle) vorgesehenen Leistungsfälle die Leistungen und ist deswegen sehr eng mit einer Versicherung vergleichbar. Für die garantier...