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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Neuzusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Für die steuerliche Behandlung der Beiträge an eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse ist es von Bedeutung, wann die zugrunde liegende Versorgungszusage erteilt wurde. Für Zusagen, die vor dem erteilt wurden, kann die Pauschalversteuerung (Pauschalierung der Lohnsteuer) gemäß § 40b EStG in der am geltenden Fassung (§ 52 Absatz 52a EStG) weiter genutzt werden. Diese Zusagen werden in diesem Zusammenhang daher „Altzusagen“ genannt. Zusagen, die ab dem erteilt wurden bzw. werden, nennt man demgegenüber „Neuzusagen“. Für diese Neuzusagen kann die Pauschalversteuerung nicht mehr genutzt werden, sondern es kann neben dem Betrag gemäß § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) zusätzlich gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bis zu 1.800 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei als Beiträge in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse eingezahlt werden. Es können Konstellationen vorliegen, bei denen eine Altzusage parallel neben einer Neuzusage zugunsten eines Arbeitnehmers besteht (z. B. eine vor 2005 erteilte arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungszusage, die durch eine ab 2005 getätigte Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers ergänzt wird). Wird bei einer Versorgungszusa...

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