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Mindesteigenbeitrag
A. Allgemeines
Die Förderung für den Aufbau eines zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens kann durch einen Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) geltend gemacht werden und erfolgt zusätzlich durch eine vom Staat gewährte progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage (§ 83 EStG). Da mit der vom Staat gezahlten Zulage die private Altersvorsorge lediglich gefördert und keine staatlich finanzierte Grundrente eingeführt wird, erhalten Anleger die volle Zulage nur dann, wenn sich der Zulageberechtigte am Aufbau seines Altersvorsorgevermögens durch Zahlung des sogenannten Mindesteigenbeitrages (§ 86 EStG) in maximal zwei Altersvorsorgeverträge oder förderbare Versorgungen im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung beteiligt.
B. Die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
Der Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003:
1 % (maximal 525 Euro),in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005:
2 % (maximal 1.050 Euro),in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007:
3 % (maximal 1.575 Euro),ab dem Veranlagungszeitraum 2008:
4 % (maximal 2.100 Euro)
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
erzielten beitragspflichtige...