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Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch; siehe Anhang) ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung, aus dem andere für die einzelnen Sozialversicherungszweige relevanten Werten abgeleitet werden. Dadurch wird in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung eine ggf. jeweils separat erforderliche Gesetzesänderung verhindert.
Aus der Bezugsgröße ergeben sich z. B. Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Sie wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung neu bestimmt und wird mit Zustimmung durch den Bundesrat festgelegt. Anschließend erfolgt eine Veröffentlichung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Die Bezugsgröße ist erstmals am in Kraft getreten.
In Deutschland existieren im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung zwei Bezugsgrößen: Die Bezugsgröße „West“ wird in den alten Bundesländern aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres ermittelt. Die Bezugsgröße wird aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag und wird jährlich bekannt gegeben. Durch die Festlegung auf ...