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Besteuerungsanteil
Mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) wurde insbesondere die Rentenbesteuerung der gesetzlichen Rentenversicherung neu geregelt.
Gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG werden u. a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil besteuert. Sowohl für Bestandsrenten (mit Rentenbeginn vor dem ) als auch für Renten mit Rentenbeginn im Jahr 2005 gilt ein einheitlicher Besteuerungsanteil in Höhe von 50 Prozent. Der Differenzbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem zu versteuernden Betrag der Rente ergibt den steuerfreien Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Jahr, das auf das erste Rentenbezugsjahr folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben (§ 22 EStG). Künftige Rentenerhöhungen sind somit voll steuerpflichtig.
Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang wird der steuerpflichtige Anteil der Rentenleistung in Schritten von zwei Prozent bis zum Jahr 2020 auf 80 Prozent angehoben. Anschließend erhöht sich die zu versteuernde Rente jährlich bis zum Jahr 2040 um jeweils ein Prozent. Ab dem Jahr 2040 ist somit der Gesamtbetrag der Rentenleistungen voll zu versteuern. Die Ren...