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Beitragszusage mit Mindestleistung
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist in § 1 Absatz 2 Nr. 2 BetrAVG definiert. Danach liegt eine solche vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.
Dem Arbeitnehmer stehen im Versorgungsfall also die Leistungen zur Verfügung, die aus den Beiträgen sowie den hieraus erzielten Erträgen finanziert werden konnten. Dem Arbeitnehmer steht dabei aber mindestens die Summe der zugesagten Beiträge abzüglich des Teils, der für die Abdeckung eines biometrischen Risikos verbraucht wurde, zu. Vorstellbar ist das Eingreifen dieser Mindestleistung etwa bei Verlusten der Vermögenswerte eines Pensionsfonds, über den die Versorgungszusage abgewickelt wird. Auch bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ist der Arbeitgeber also ...