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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Anpassung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

A. Zweck

Durch Preissteigerungen verlieren laufende Betriebsrenten an Wert. Um den Betriebsrentner vor einem schleichenden Verfall seiner Rentenleistungen zu schützen, sieht das Betriebsrentengesetz in § 16 eine Anpassungsprüfungspflicht im Hinblick auf laufende Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor. Danach hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen, ob die betrieblichen Versorgungsleistungen seit Rentenbeginn einem von ihm auszugleichenden Kaufkraftverlust unterliegen.

B. Die Anpassungsprüfung

1. Allgemeines

Die Anpassungsprüfungspflicht für laufende Leistungen bedeutet, dass

  • Anwartschaften und Kapitalleistungen keiner Anpassung unterliegen und

  • die Anpassungsprüfungspflicht sich auf alle Durchführungswege erstreckt.

Die Anpassungsprüfungspflicht trifft bei allen Durchführungswegen den Arbeitgeber, auch wenn die betriebliche Altersversorgung über eine mittelbare Versorgungszusage erfolgt. Somit muss der Arbeitgeber für die Zahlung der Anpassungsbeträge sorgen. Hierzu kann er zum einen die Anpassungsbeträge selbst leisten, zum anderen kann er diese auch über die rechtlich selbstständigen Versorgungsträger erbringen lassen, über die er die betriebliche Altersversorgung durchf...

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