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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Altzusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Für die steuerliche Behandlung der Beiträge an eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse ist es von Bedeutung, wann die zugrunde liegende Versorgungszusage erteilt wurde. Für Zusagen, die vor dem erteilt wurden, kann die Pauschalversteuerung (Pauschalierung der Lohnsteuer) gemäß § 40b EStG in der am geltenden Fassung (§ 52 Absatz 52a EStG) weiter genutzt werden. Diese Zusagen werden in diesem Zusammenhang daher „Altzusagen“ genannt. Zusagen, die ab dem erteilt wurden bzw. werden, nennt man demgegenüber „Neuzusagen“. Für diese Neuzusagen kann die Pauschalversteuerung nicht mehr genutzt werden, sondern es konnte bis zum neben dem Betrag gemäß § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) zusätzlich gemäß § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG bis zu 1.800 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei als Beitrag in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse eingezahlt werden. Seit dem können gemäß § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (entspricht 7.248 Euro in 2024) steuerfrei an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber einbezahlt werden. Auf diesen...

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