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Altersvorsorgebeiträge
Leistet ein Zulageberechtigter bis zum Beginn der Auszahlungsphase Beiträge zu Gunsten eines nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrages, so liegen Altersvorsorgebeiträge gem. § 82 Absatz 1 EStG vor.
Die dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar. Zulagen sind somit auch nicht selbst zulagefähig.
Zahlungen aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung zählen ebenfalls zu den Altersvorsorgebeiträgen, wenn diese Einrichtungen den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung gem. § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltZertG gewährleisten (§ 82 Absatz 2 EStG). Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung liegen nur dann vor, wenn die Beiträge für vom Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagte Versorgungsleistungen erbracht werden. Dies gilt sowohl für ausschließlich vom Arbeitgeber finanzierte als auch für Eigenbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Absatz 1 und 2 BetrAVG).
Durch das Eigenheimrentengesetz wurden auch Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge mit in § 82 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 EStG aufgenommen.
Auch Beitragsanteile für die Absicherung der Erwerbsminderung des Zulageberechtigten oder zur Hin...