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Zu jedem 57. Fall ein Nichtanwendungserlass
Seit dem hat der zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen getroffen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder S. 156haben zu 65 dieser Entscheidungen eine Anweisung erlassen, diese über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Ein Nichtanwendungserlass erging somit in jedem 57. Fall. Derartige Anweisungen wurden zuletzt zu den folgenden Urteilen des BFH getroffen:
, BStBl 2008 II S. 671 (Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen);
, BStBl 2008 II S. 523 (Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen);
, BStBl 2008 II S. 887 und VI R 68/05, BStBl 2008 II S. 890 (Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Anwendung des BFH-Urteils VI R 68/05 im Billigkeitswege);
, BStBl 2008 II S. 312 und v. - I R 44/06, BStBl 2008 II S. 319 (Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten);
, BStBl 2008 II S. 31 (Umsatzsteuerliche Behandlung medizinischer Laboruntersuchungen, Nichtanwendung nur hinsichtlich nicht tragender Urteilsgründe);
, BStBl 2007 II S. 796 (Auflösung passiver Ausgleichsposten bei ...