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Kreditsicherung | Höhe des Innenausgleichs der Sicherungsgeber von Haftungsrisiko im Außenverhältnis abhängig
Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs zwischen Sicherungsgebern nach dem im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern des Hauptschuldners übernommenen Haftungsrisiko. Hat ein Mitbürge neben der Bürgschaft andere Sicherheiten, etwa Grundschulden, bestellt, wird das Haftungsrisiko im Außenverhältnis nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft, sondern bei abweichendem Sicherungszweck und -umfang auch durch alle anderen Sicherheiten bestimmt. Im entschiedenen Fall standen die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe; daher war der eine dem anderen, der die Schuld weit überwiegend getilgt hatte, nach den Regeln über die Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet. Eine abweichende Beurteilung folge hier nicht daraus, dass Letzter...