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Lohnsteuer | Arbeitnehmereigenschaft von Servicekräften in einem Warenhaus
Das lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. (2) Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt.
Ob die von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängige Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG im Ergebnis günstiger ist, als die ansonsten anwendbare Pauschalierung zur Nacherhebung nicht vorschriftsmäßig erhobener Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sollte vom Arbeitgeber genau berechnet werden. Denn der nach § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG zu ermittelnde Durchschnittssteuersatz könnte durchaus unter ...