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FG Saarland 30.10.2008 2 K 1217/08, NWB 7/2009 S. 435

Einkommensteuer | Kindergeld bei Ausbildung

Nach der Verwaltungsanweisung (DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 5) ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und es seine Berufsausbildung nicht durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht. Diese Auffassung ist nach dem Urteil des FG Saarland zu eng. Auch ein Selbststudium kann zumindest dann, wenn es dazu führt, dass die (Wiederholungs-)Prüfung bestanden wird, die an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen erfüllen.