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Einkommensteuer | Unwirksame Anteilsveräußerung und Mitunternehmerschaft
Behauptet ein ehemaliger Kommanditist, der seine Anteile durch notariellen Vertrag veräußert hat, er sei nach wie vor Mitunternehmer, weil der Vertrag unwirksam sei, so ist er an den Einkunftsfestellungen der Gesellschaft nach dem Urteil des FG Saarland jedenfalls so lange nicht zu beteiligen, wie ihn die übrigen Gesellschafter als nicht mehr zur Gesellschaft gehörig behandeln und er selbst die Unwirksamkeit des Vertrags nicht zivilrechtlich feststellen lässt, um seine Gesellschafterstellung auszuüben.