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Einkommensteuer | Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften
Nach dem ist ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.
Gegenüber dem Finanzamt, das das Verfahren der Verlustfeststellung mit dem Einkommensteuerveranlagungsverfahren in einen Topf wirft, hat der BFH zu einer systematisch überzeugenden Lösung gefunden, die auf einer sauberen Trennung beider Verfahren beruht und die wohl auch im umgekehrten Fall der Feststellung eines geringeren Veräußerungsverlusts Anwendung fände.