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Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer nach Stellung des Insolvenzantrags
Haftung der Geschäftsführer
Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung solange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuer in die 3-wöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist.
Geschäftsführerhaftung nach Stellung des Insolvenzantrages
Der Kläger war zusammen mit einem weiteren Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH. Die Lohnsteueranmeldung für Juli 2001 ging am beim Finanzamt ein. Am stellten die Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Einen Monat später wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen der am Tag des Eröffn...