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Fair value-Bewertung im „modernisierten“ HGB?
Nach dem BilMoG-RegE soll für bestimmte Finanzinstrumente die aus der IFRS-Welt bekannte erfolgswirksame fair value-Bewertung in der HGB-Rechnungslegung Anwendung finden. Damit einher geht der Ausweis nicht realisierter, lediglich (potenziell) realisierbarer Gewinne.
Contra Dr. Andreas Haaker
Zweifelsohne gilt der fair value – jedenfalls bei positiver Marktentwicklung – als „modern” und darf insofern in einem Modernisierungsgesetz nicht fehlen. Diese Modernisierungsmaßnahme soll entsprechend bei allen Unternehmen für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente (§ 253 Abs. 1 HGB-E) und bei Banken für den gesamten Handelsbestand (§ 340e Abs. 3 HGB-E) greifen. Zur Wahrung eines hinreichenden Gläubigerschutzes sollen hierbei unrealisierte Gewinne aus der fair value-Bewertung gem. § 268 Abs. 8 HGB-E mit einer Ausschüttungssperre belegt werden. Diese ist jedoch von Banken nicht anzuwenden und stattdessen ein pauschaler Risikoabschlag vorzunehmen (§ 340e Abs. 3 i. V. mit § 340a HGB-E).
Modernisierung per se stellt sicher kein Gütesiegel für eine Bilanzierungsregel dar; es muss vielmehr nach der Zweckmäßigkeit gefragt werden. Es ist gleichgültig...