Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Beitragdepots und vergleichbaren Einrichtungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BayLfSt zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, wie folgt Stellung:
Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen gemäß § 52a Abs. 1 EStG eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragdepots, die vor dem abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.
Dieses Schreiben entspricht dem .
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2252.1.1-1/2 St 32/St 33
Fundstelle(n):
AAAAD-05581