Kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1997
Gesetze: EStG § 10 Abs. 3
Instanzenzug: , ,
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an der im Gerichtsbescheid vom dargelegten Begründung fest. Aus E. II des (BFH/NV 2008, Beilage 3, Seite 228, 240) geht eindeutig hervor, dass die Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zum angeordnet wird und dass die Fortgeltung auch von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten zu beachten ist. Eine erneute Vorlage an das BVerfG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 382 Nr. 3
UAAAD-05544