Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Markt- und Parkplatzes im Rahmen eines Marktbetriebes
Leitsatz
1. Die bezahlte Umsatzsteuer aus den Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Marktplatzes kann nicht im Rahmen
eines als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anerkannten Marktbetriebs als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Marktplatz – ungeachtet
seiner fehlenden Eintragung in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Gemeindestraßen – eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit
dienende öffentliche Verkehrsfläche ist, die wie die übrigen öffentlichen Straßen nicht dem Unternehmensvermögen des Marktbetriebes
zugeordnet werden kann.
2. Dies gilt ebenso für den in räumlichem Zusammenhang mit dem Marktplatz stehenden Parkplatz. Dem steht nicht entgegen, dass
die Flächen des Marktplatzes an Markttagen den Marktbeschickern gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden bzw. der Parkplatz
auch den Marktbesuchern zum Abstellen ihrer Fahrzeuge dient (keine Sperrung an Markttagen).
3. Die – entsprechend Abschn. 80 Abs. 3 UStR 2000 – vorgenommene Aufteilung der Umsätze aus der Überlassung von Marktstandflächen
in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze steht nicht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BFH (, BFH/NV 2008 S. 909), wonach die Überlassung von Marktstandplätzen an die Markthändler als einheitliche,
nach § 4 Nr. 12a UStG steuerbefreite Vermietungsleistung anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 418 Nr. 12 EFG 2009 S. 880 Nr. 11 UStB 2009 S. 223 Nr. 8 WAAAD-05406
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