Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs nicht Entgelt
für steuerpflichtige Leistungen
Leitsatz
Geldzahlungen einer Gemeinde an den Betreiber eines Schwimmbads zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes sind
kein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betreiben des Schwimmbades bereits der Verwirklichung
des Gesellschaftszwecks des Schwimmbadbetreibers dient.
Die Geldzahlungen der Gemeinde sind auch kein Entgelt von dritter Seite i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Zuschüsse
nicht in Bezug auf konkrete Leistungen, die gegenüber dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbracht werden, geleistet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 815 Nr. 13 LAAAD-05398
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