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LAG Hamm Beschluss v. - 9 Sa 253/07

Gesetze: ZPO § 121 Abs. 1

Leitsatz

Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-05365

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