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LAG Hamm Urteil v. - 9 Sa 2230/07

Gesetze: TVG § 1; BGB § 133; BGB § 157

Leitsatz

1. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Manteltarifvertrages einer Branche in seiner jeweiligen Fassung erfasst regelmäßig auch einen späteren Firmen- Sanierungstarifvertrag (Anschluss an - NZA 2007, 634).

2. Der Firmen- Sanierungstarifvertrag verdrängt hinsichtlich seiner Regelungsgegenstände nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz als speziellerer Tarifvertrag den Manteltarifvertrag (Anschluss an - NZA 2005, 1003).

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-05362

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