Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Hamburg Beschluss v. - 8 TaBV 18/06

Gesetze: ArbGG § 98; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

1. Eine unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes (§ 87 I Nr. 7 BetrVG) angerufene Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig i. S. v. § 98 I 2 ArbGG, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, bei dem eine Gesundheitsgefährdung lediglich theoretisch in Betracht kommt, in dem jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Handlungspflicht des Arbeitgebers nach § 3 I ArbSchG ersichtlich sind.

2. Dass Arbeitnehmer zur Vertretung anderer Arbeitnehmer herangezogen werden, ist für sich genommen nicht ausreichend, um von einer mehr als nur theoretisch denkbaren Gesundheitsgefährdung auszugehen.

3. Der Gegenstand des Einsetzungsverfahren gemäß § 98 ArbGG muss im Antrag so genau bezeichnet werden, dass der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle festgestellt werden kann. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist im Beschwerdeverfahren im vollem Umfang überprüfbar (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
IAAAD-05347

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen